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Unterhalt

Wir unterscheiden Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt. Und hier ändert sich ständig etwas.

Kindesunterhalt: Bekanntlich ist derjenige Elternteil barunterhaltspflichtig, der die Kinder nicht betreut. Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.

Diese ist zu finden unter Düsseldorfer Tabelle (Oberlandesgericht Düsseldorf).

Das müssen wir so lassen wie bisher. Der, der die Düsseldorfer Tabelle anklickt, muss die Tabelle bei der Seite OLG Düsseldorf auch finden.Vielleicht noch die www-Nr. dazufügen.

Die Tabellenwerte sind bestimmt aufgrund des Einkommens des Zahlungspflichtigen, der Anzahl der Unterhaltspflichtigen und vielem mehr. Einen ersten Überblick bekommt man, wenn man die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle liest.

Ehegattenunterhalt: Zu unterscheiden sind Getrenntlebens- und Nachehelichenunterhalt. Der bedürftige Partner bekommt nur dann etwas, wenn die Kinder ihren Unterhalt bekommen haben. Jedenfalls in der (ersten) Trennungszeit ist Maßstab für den Ehegattenunterhalt das Maß der ehelichen Lebensverhältnisse.

Noch ein kurzer Blick zum Unterhaltsrechtsänderungsgesetz, das am 1. 1. 08 eingeführt worden ist. Die wesentliche Änderung bestand darin, dass das sog. Altersphasenmodell abgeschafft wurde. Ab dem dritten Lebensjahr des Kindes ist die Mutter verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen und ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Inzwischen haben die Gerichte das alles wieder stark relativiert. So ganz schnell wird der Ehemann die Zahlung des Ehegattenunterhalts nun auch wieder nicht los, wenn das Kind 3 Jahre alt geworden ist. Neu eingeführt wurde im Unterhaltsrechtsänderungsgesetz die Befristungs- und Kürzungsmöglichkeit. Am spektakulärsten war es, den Grundsatz, „ehelichen Lebensverhältnisse“ seien für alle Zeit der Maßstab für die Unterhaltshöhe, durch das Kriterium „ehebedingte Nachteile“ zu ersetzen - „einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin“ gilt nicht mehr.

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