Der Unfall ist in der Regel der Ausgangspunkt von einem Zivilprozess oder von einem Strafprozess. Besteht der Unfall in einer Ordnungswidrigkeit, kommt es auch nur zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Wenn man einen Unfall hatte, sollte man zunächst die Unfallstelle sichern. Das Wichtigste danach ist die Beweissicherung. Man sollte immer eine schussbereite Kamera bei sich im Auto haben. Man geht um die Unfallstelle herum und fotografiert von allen Seiten. Später kann ein Sachverständiger den Unfall rekonstruieren. Man hat keine Gewähr, dass die Polizei den Unfall ordnungsgemäß aufnimmt. Ist ein Zeuge da, sollte man dessen Namen und Anschrift sichern.
Auf keinen Fall ein Anerkenntnis geben. Kommt die Polizei, versucht sie, sich ein Bild vom Unfall zu machen. Sie äußert sich nicht zur Schuldfrage. Sie bietet bei einem Bagatellunfall eine gebührenpflichtige Verwarnung an. Ist man schuld, empfiehlt es sich, die gebührenpflichtige Verwarnung anzunehmen. Ein späterer Bußgeldbescheid ist teurer. Kommt die Polizei zu falschen Schlüssen, kann man den Entscheid der Bußgeldbehörde oder der Staatsanwaltschaft abwarten. Ein Anwalt sollte dann jedenfalls eingeschaltet werden. Rechtsanwalt Dr. Kriesten gibt schnellen und guten Rat.
Wird keine gebührenpflichtige Verwarnung erteilt, kommt die Sache zu der Verwaltungsbehörde, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn nur Sachschaden entstanden ist. Die richtet sich nach den Empfehlungen der Polizei und versendet an den Verursacher vom Unfall einen Bußgeldbescheid. Gegen den Bußgeldbescheid kann man Einspruch einlegen. Dann verhandelt das Amtsgericht über den Einspruch, der Staatsanwalt wird vorher gehört. Der Strafrichter kann eine Einstellung vornehmen. Handelt es sich um eine fahrlässige Körperverletzung oder liegt Trunkenheit im Verkehr vor, geht die Sache zur Staatsanwaltschaft, die Anklage erhebt oder den Erlass von einem Strafbefehl beantragt. Ist der Angeklagte nicht vorbestraft, kann man beim Straftatbestand leichte Körperverletzung mit einer Einstellung gegen Bußgeldzahlung rechnen.
Bei einer Trunkenheitsfahrt kommt eine Einstellung nicht in Betracht. Es wird eine Geldstrafe oder bei Wiederholung eine Freiheitsstrafe verhängt. Diese kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Es erfolgt bei Trunkenheit im Verkehr Entzug der Fahrerlaubnis, der Führerschein wird eingezogen. Eine Sperrfrist wird festgesetzt. Bei einer unerlaubten Entfernung vom Unfallort erfolgt in der Regel ein Fahrverbot. Später gibt es Punkte in der Verkehrssünderkartei. Die Punkte im Verkehrszentralregister werden nach einer gewissen Zeit gelöscht.
Zivilrechtlicher Anspruch: Will man als Geschädigter diesen durchsetzen, empfiehlt sich die Einschaltung von einem Rechtsanwalt. Der wendet sich an die Versicherung der Gegenseite. Man kann dort geltend machen die Reparaturkosten, Ansprüche betr. merkantiler Minderwert, Nutzungsausfallentschädigung, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Schmerzensgeld. Ist der Wagen neu, kann man einen Neuwagen verlangen. Ist die Reparatur teurer als der Wiederbeschaffungswert, kann man auf Totalschadensbasis abrechnen. Liegt Teilschuld vor und hat man eine Kaskoversicherung, kann man u. U. den ganzen Schaden erstattet bekommen, wenn man die Kaskoversicherung mit in Anspruch nimmt. Ein Rückstufungsschaden bleibt in aller Regel.