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ScheidungskostenWir versuchen, diese so günstig wie möglich zu gestalten. Am Günstigsten ist es, wenn Sie sich mit Ihrem Partner über alles geeinigt haben und nur noch die Scheidung und die Durchführung des Versorgungsausgleichs (Rentensplitting) durch das Gericht auszusprechen ist. Natürlich werden diese Fragen im Vorfeld ausführlich besprochen und geklärt. Gelingt eine Einigung, braucht man nur einen Anwalt. Das verbilligt das Verfahren erheblich. Die Eheleute können sich darauf verständigen, dass jeder die Hälfte der Anwaltskosten zahlt, so bekommt jeder die Scheidung „zum halben Preis". Den Gegenstandswert selbst, nach dem sich die Gebühren richten, setzt nicht der Anwalt, sondern das Gericht fest. Man muss grundsätzlich vom 3-fachen gemeinschaftlichen Nettoverdienst ausgehen. Hat der Mann z. B. ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.200 Euro, die Frau von 1.000 Euro, so beträgt das gemeinsame monatliche Nettoeinkommen 2.200 Euro. Man nimmt das mal drei und hat den sogenannten Gegenstandswert. Dieser ist hier 6.600 Euro. Nun ergibt sich aus der Tabelle, dass eine Gebühr von 375*2,5 Euro +20 Euro Unkosten+MwSt anfällt, also 1139 Euro. Bei der Höhe dieses Einkommens erhalten Sie jedoch Verfahrenskostenhilfe und zahlen dann ca. 40€ monatliche Raten. Gerne beraten wir Sie hierzu persönlich. Wir setzen uns natürlich dafür ein, dass der Gegenstandswert so niedrig wie möglich in Ansatz gebracht wird. Sind z. B. Kinder vorhanden, werden wir einen Abschlag beantragen. Haben Sie keine ausreichenden Mittel, beantragen wir für Sie sog. Verfahrenskostenhilfe. Erhalten Sie diese ohne Ratenzahlungsverpflichtung, kostet Sie das gesamte Scheidungsverfahren gar nichts. |
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