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Versorgungsausgleich,
Härteklausel 300.000 DM, damals viel Geld, erbte der Mann.
Statt davon eine Altersversorgung aufzubauen, steckte er das Geld in
„Geldanlagegeschäfte“ und erlitt dabei erhebliche Verluste. Auch verspekulierte
er seine gesamte private Altersversorgung. Das Ergebnis war, dass er in der
gesamten Ehezeit keinerlei Versorgungsanwartschaften begründete. Die
Spekulationsgeschäfte hat er auch nicht mit seiner Frau abgesprochen, die sich
aber auch nicht weiter darum gekümmert hat. Nun kam die Scheidung. Man weiß, dass bei einer solchen die
Rentenansprüche gesplittet werden. Da der Mann keinerlei Rentenanwartschaften
erworben hatte, kann er nichts abgeben. Die Frau hingegen muss dem Mann die
Hälfte ihrer Rentenanwartschaften übertragen. Doch keine Regel ohne Ausnahme. Liegt grobe
Unbilligkeit vor, kann von dieser Regelung abgesehen werden. Hier nahm das Familiengericht grobe
Unbilligkeit an und beließ der Frau ihre Rentenansprüche im vollen Umfang. Der
Mann hätte das Geld nicht verspekulieren dürfen, sondern seinerseits
Rentenanwartschaften aufbauen müssen. Auch müsse man sehen, dass die Frau durch
Beruf und Kindererziehung doppelt belastet gewesen sei. Eine gemeinsame
Lebensplanung zur Spekulation habe nicht vorgelegen. Beschwerde zum Oberlandesgericht. Dieses war
anderer Ansicht und führte das Rentensplitting durch. Damit ist die Frau die
Hälfte ihrer Anwartschaften los, ohne auch nur einen Cent vom Ehemann
zurückerhalten zu können. Es komme nicht darauf an, dass die Geldanlage
aufgrund einer gemeinsamen Lebensplanung erfolgt sei. Die Anlage von Geldern auf dem Kapitalmarkt
sei für sich genommen keine verantwortungslose Investition. In den vergangenen
Jahren hätten viele Anleger erhebliche Verluste verbuchen müssen, die ihr Geld
auf dem Kapitalmarkt auch mit Beratung von Banken angelegt hätten. Hätte der
Mann mit seiner Anlage Erfolg gehabt, hätte die Frau daran partizipiert, weil
die Wertsteigerung des ererbten Vermögens dem Zugewinnausgleich unterfallen
wäre. Wenn er seine als Altersvorsorge vorgesehene
Lebensversicherung aufgelöst habe, so führe dies deshalb nicht zu einem anderen
Ergebnis, weil es sich um eine sogenannte Kapitallebensversicherung gehandelt
habe, die nicht dem Versorgungsausgleich unterfalle. Hätten Sie auch so entschieden? Wenn Sie Fragen dazu oder zur Scheidung oder
zu sonstigen familienrechtlichen Fragen haben, rufen Sie Rechtsanwalt Dr.
Kriesten, Scheidungsanwalt Stuttgart und Scheidungsanwalt Ludwigsburg gern an.
Als Familienrichter a.D. kann er Sie kompetent beraten. Auf eine
online-Scheidung ist er spezialisiert. |
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