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Umgangsvereitelung,
Schadensersatz Die 2 Kinder aus der geschiedenen Ehe, damals
11 und 9 Jahre alt, wohnen bei der Mutter, die das alleinige Sorgerecht hat.
Dem Vater war -erstmals- das Besuchsrecht eingeräumt
worden, den Geburtstag der Tochter Isabelle mit beiden Kindern bei ihm zu
feiern. Er freute sich darauf und mietete vor lauter Freude ein Ferienhaus für
180 Euro. Dorthin wollte er aus Anlass des Geburtstages mit seinen Kindern
einen Wochenendausflug machen. Doch daraus wurde nichts. Als er zur Abholung
der Kinder wie vereinbart am Samstag bei der Mutter erschien, wurde ihm nicht
aufgemacht. Ein weiterer Versuch am Sonntag scheiterte gleichermaßen. An diesem
Sonntag feierte die Mutter mit den Kindern Isabelles Geburtstag. Nun wollte der Vater der Mutter die
erforderliche Lektion erteilen, und so verklagte er sie auf Zahlung von 180
Euro Mietpreis fürs Ferienhaus und weiterer 3.000 Euro Schmerzensgeld. Zur
Begründung des Schmerzensgeldanspruchs trug er vor, dass ihm durch die
Vereitelung des Umgangsrechts am Kindergeburtstag nachteilige gesundheitliche
Beeinträchtigungen entstanden seien. Das Gericht gab der Schadensersatzklage in
Höhe von 180 Euro statt, lehnte es aber ab, ihm einen Schmerzensgeldanspruch
zuzusprechen. Das Besuchsrecht sei ein sog. absolutes
Recht, dessen Verletzung Schadensersatzansprüche nach sich ziehe (§ 823 BGB).
Die Mutter habe dieses Recht des Vaters verletzt, weil sie ihm die Kinder nicht
mitgegeben habe. Für die vergeblich aufgewandten Mietkosten für die
Ferienwohnung müsse sie daher aufkommen. Ihr Vorbringen, Isabelle hätte ihren
Geburtstag lieber bei der Mutter verbracht, wollte das Gericht nicht gelten
lassen, weil eine gerichtliche Regelung getroffen worden sei. Ein Schmerzensgeld dagegen könne nicht
zugesprochen werden. Der Vater habe nicht bestimmt genug vorgetragen, worin
seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelegen hätten. Die Juristen nennen
das mangelnde Substanziierung des Vortrags.
Enttäuschung, Wut oder Empörung reichten zur Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs
nicht aus. Zwar sei darüber hinaus das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Vaters verletzt worden. Wegen der besonderen Umstände
dieses Falles könne man aber auch daraus keinen Schmerzensgeldanspruch
herleiten. Hätten Sie auch so entschieden? Dazu noch: Über ein Besuchsrecht selbst kann
im sog. Scheidungsverbund entschieden werden. Dies ist selbstverständlich auch
bei einer online-Scheidung möglich. Rechtsanwalt Dr.
Kriesten -Scheidung Stuttgart und Scheidung Ludwigsburg- berät Sie gern über
Weiteres. |
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