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Umgangsrecht mit Hund, Scheidung online
Wir haben keine Kinder, klagt die Frau, die seit einiger Zeit von ihrem Mann getrennt lebt, dafür haben wir aber einen Hund. Das ist unser Kind. Wir haben uns zwar geeinigt, dass „unser Kind“ beim Mann bleibt, aber wenn der Ehepartner, der die Obhut über die Kinder hat, ein Besuchsrecht bekommt, so ist es doch nur billig, wenn mir ein solches Besuchsrecht an unserem Hund auch eingeräumt wird.
Der Mann sah das anders und verweigerte das Besuchsrecht. Erbost ging die Frau zum Familiengericht und beantragte das Besuchsrecht 2 mal die Woche, dienstags und freitags, in der Zeit von je 16.30 bis 20.30. Für diesen Antrag beantragte sie Verfahrenskostenhilfe.
Damit hatte sie Pech. Amtsgericht und Oberlandesgericht verweigerten ihr diese.
Der Hund sei als Hausrat einzustufen. Sinn und Zweck des Hausratsverteilungsverfahrens sei es, die eigene Nutzung des Hausrats für seine Lebensbedürfnisse zu ermöglichen und eine Neuanschaffung von Hausratsgegenständen zu vermeiden. Wenn die Frau die Nutzung des Hundes für nur wenige Stunden verlange, stehe dies mit dem Gesetzeszweck nicht in Einklang.
Auch ein Besuchsrecht stehe ihr nicht zu. Zwar gebe es ein am Wohl des Kindes orientiertes Umgangsrecht mit dem Kind für denjenigen Partner, der nicht die Obhut für das Kind habe. Eine Analogie für Hunde verbiete sich.
Schließlich könne die Frau keine Teilhabe an dem Hund geltend machen.
Unbenommen bleibe es den Eheleuten, eine andere Vereinbarung im Interesse des Tieres zu treffen. Gründe, die dies rechtfertigen würden, seien aber schon gar nicht ersichtlich.
Hätten Sie auch so entschieden? Rechtsanwalt Dr. Kriesten, Familienrichter a.D. beantwortet gern Ihre Fragen. Als Scheidungsanwalt Stuttgart und Scheidungsanwalt Ludwigsburg ist er insbesondere auf eine online Scheidung spezialisiert. Kommt es zum Konflikt, sollte immer erst eine „sanfte Scheidung“ versucht werden, wobei die Lösung von Konfliktpunkten u. U. auch eine notarielle Beurkundung erforderlich macht. Tel. 07141 51 048 oder 07161 78823
Nach hiesigem Dafürhalten eignet sich der Fall für eine online-Scheidung. Das Problem dieses Falles kann telefonisch gelöst werden, Probleme mit Unterhaltszahlung, Zugewinn, Hausrat oder Versorgungsausgleich gibt es nicht. So erübrigt sich ein Besuch des Anwalts in seiner Kanzlei. Nur zu einem Gerichtstermin selbst hätte man erscheinen müssen. Der hatte hier aber gar nicht stattgefunden.
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