Das Kernstück vom Familienrecht ist das Scheidungsrecht und das Scheidungsfolgenrecht. Dazu gehört Kindesunterhalt, den man nach Unterhaltstabelle berechnet, Ehegattenunterhalt, der sich in Getrenntlebensunterhalt und Nachehelichenunterhalt gliedert, Zugewinn, elterliche Sorge, Hausratsverteilung, Wohnungszuweisung und vieles mehr.
Lebt man noch nicht ein Jahr getrennt und liegt keine unbillige Härte vor, muss man bei Streit alle Folgesachen, die man sonst im Verbund geltend machen muss, gesondert geltend machen. Nur der Getrenntlebensunterhaltsanspruch wird immer gesondert geltend gemacht.
Für viele Sachen kann man, wenn Eilbedürftigkeit besteht, eine Einstweilige Anordnung beantragen. Wird also zum Beispiel die Ehefrau geschlagen, kann sie im Wege der Einstweiligen Anordnung verlangen, dass ihr –und ggf. den Kindern- die Wohnung allein zugewiesen wird. Hier greifen auch Bestimmungen vom Gewaltschutzgesetz ein. Sogar die Polizei kann gegen Gewalt aufgrund vom Gewaltschutzgesetz vorgehen. Am häufigsten wird eine Einstweilige Anordnung beantragt, wenn der Ehemann seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
Neben der Scheidung wird im Familienrecht geregelt u. a. das Adoptionsrecht, das Recht betr. gleichgeschlechtliche Partnerschaft und die Vormundschaft.
Auch unsere ausländischen Mitbürger lassen sich scheiden. Es sind eben Menschen wie Du und ich. Türkisches Recht, griechisches Recht, jugoslawisches Recht sind ähnlich wie das deutsche, aber eben doch anders. Türkisches Scheidungsrecht ist neu gefasst und modernisiert, griechisches Scheidungsrecht verlangt 2 Termine. Internationales Privatrecht regelt, welches Recht zur Anwendung kommt. Sind beide Ehegatten Ausländer, kommt das Heimatrecht zur Anwendung, ist nur ein Teil Ausländer, gilt deutsches Recht.
Beim Unterhaltsrecht muss man bei rein ausländischer Scheidung unterscheiden, ob die Ehefrau Getrenntlebensunterhalt oder Nachehelichenunterhalt verlangt. Zur Durchführung vom Versorgungsausgleich muss ein Antrag gestellt werden.