Herzlich Willkommen bei Rechtsanwalt Dr.G.Kriesten (Familienrichter aD)
 Wilhelm-Nagel-Str.18, 71642 Ludwigsburg
Tel.: 07161 78823
Fax:  07161 78819
E-Mail: Dr.G.Kriesten@t-online.de



 

Gesetzesänderung: Väter zahlen künftig mehr Kindesunterhalt

Informationen zur Düsseldorfer Tabelle

Sie interessieren sich für die Unterhaltstabelle? Diese regeln, was der unterhaltspflichtige Elternteil an Kindesunterhalt zu bezahlen hat. Abhängig ist dies einerseits vom sogenannten bereinigten Nettoeinkommen, zum anderen von der Anzahl der Unterhaltsberechtigten und von vielem mehr (zu finden unter http://www.FamRz.de ).

Alle Einflüsse und deren Auswirkungen hier zu erklären würde den Rahmen sprengen. Gerne können Sie aber mit der Kanzlei von Rechtsanwalt Dr. Kriesten Kontakt aufnehmen, wenn Sie Fragen dazu haben. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
 


Unterhaltsrechtsänderungsgesetz

Am 1. 1. 08 ist das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten. Da hat sich viel geändert. Greifen wir ein paar Punkte heraus.

Eine 3 Jahresfrist für den Betreuungsunterhalt wurde eingeführt:

Bisher erhielt die getrennt lebende oder geschiedene Ehefrau, in deren Obhut sich die gemeinsamen Kinder befanden, für sich so lange den sog. Betreuungsunterhalt, bis die Kinder groß waren. Verdiente der Ex-Ehemann, von dem sie getrennt lebte oder von dem sie sich hatte scheiden lassen, ausreichend, war ihr ein relativ hohes Dauereinkommen für Jahre sicher. Zusammen mit dem vom Ex für sie und die Kinder gezahlten Unterhalt und dem Kindergeld konnte sie sich voll der Erziehung der Kinder widmen, ohne arbeiten gehen zu müssen. Nach dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz hat sie nur noch 3 Jahre lang einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, darüber hinaus nur, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wie man unschwer erkennt, ist das Gummi. Nun ist zunächst nicht zu erwarten, dass sich auf einen Schlag gleich allzu viel ändern wird, zu sehr werden die Gerichte sich noch am Bisherigen orientieren. Nach und nach wird sich die 3-Jahresfrist aber wohl in allen Köpfen verfestigen, mit dem Ergebnis, dass die Mutter eben die Kinder in den Hort bringen und arbeiten gehen muss, wenn der Sprössling den 3. Geburtstag gefeiert hat. Für die betroffenen Mütter ist es wenig hilfreich festzustellen, dass der Nutznießer in jedem Fall auch der Fiskus ist, da das sog. begrenzte Realsplitting  entfällt, was im Übrigen das Einkommen der Mutter weiter schmälert. Rechtsanwalt Dr. Kriesten kann Sie ergänzend beraten.

Eine Kürzungsmöglichkeit und zeitliche Befristung von Unterhaltsansprüchen wurde im Unterhaltsrechtsänderungsgesetz zusätzlich eingeführt: Bisher konnte ein Wegfall der Unterhaltsverpflichtung –übertrieben gesagt- nur erreicht werden, wenn der Unterhaltsbedürftige den Unterhaltspflichtigen zu ermorden versucht hat, auch bei kurzer Ehe, bei mutwilliger Herbeiführung der Bedürftigkeit und sonstigen krassen Fällen –erste Möglichkeit. Sonst kam im Wesentlichen nur eine zeitliche Befristung z. B. beim sog. Aufstockungsunterhalt und bei Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit in Betracht  –zweite Möglichkeit.  Nach dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz ist erstere Vorschrift zwar im Wesentlichen geblieben, die Beschränkungsmöglichkeiten ohne grobes Verschulden (zweite Möglichkeit) pp sind jedoch stark erweitert worden. So kann jetzt bei jedem Unterhaltsanspruch, nicht nur bei dem wegen Erwerbslosigkeit und beim Aufstockungsunterhalt eine zeitliche Befristung und/oder Herabsetzung des Unterhalts erfolgen. Rechtsanwalt Dr. Kriesten kann Ihnen auch dies ergänzend erläutern.

Wichtig: Das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz kann auch auf  vor seinem Inkrafttreten gegebene Sachverhalte angewendet werden soll. Eine Änderung früherer Titel ist möglich. Wenn also zum Beispiel beim Betreuungsunterhalt die Mutter gute Betreuungsmöglichkeiten hat, das Kind aus erster Ehe schon aus dem Gröbsten heraus ist, die Mutter arbeiten gehen und gut verdienen kann, der Vater eine neue Partnerin hat, die das Kind aus dieser Verbindung betreut, bisher nur der geschiedenen Mutter und den Kindern Unterhalt zugesprochen wurde, kann der Vater grundsätzlich eine Änderung verlangen. Viele prophezeien, dass  eine Prozessflut zu erwarten ist, da viele „gestresste Väter“, denen das Geld in der neuen Verbindung nicht reicht, von dem „Ballast“ der Unterhaltszahlung für die Ex befreit werden wollen. Aber bitte keine Euphorie: Ein rückwirkender Titel ist nur dann abänderbar, wenn er mit solchen Einwendungen angegriffen wird, die erst nach der Gesetzesänderung durch diese erheblich wurden, zudem, wenn eine wesentliche Herabsetzung des Unterhalts oder dessen Wegfall in Betracht kommt, zudem, wenn dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung diese zumutbar ist. Wie das Ganze sich in der Praxis entwickeln wird, bleibt abzuwarten. Wenn in vielleicht 2 Jahren die ersten obergerichtlichen Entscheidungen vorliegen, wissen wir mehr. Rechtsanwalt Dr. Kriesten lässt  Sie auch hier nicht im Regen stehen.

Des Weiteren wollen wir noch einen sog. Mangelfall beleuchten.

Von einem solchen spricht man, wenn das Geld nicht für alle reicht. Da am besten ein Beispiel, das in der alltäglichen Gerichtspraxis jetzt schon beinahe einen Normalfall darstellt. Der Ehemann verlässt seine Frau, die die 2 gemeinsamen Kinder im Alter von vielleicht 4 und 2 Jahren betreut. Mit seiner neuen Freundin hat er ein Baby. Auch die Freundin will sich 3 Jahre lang der Kinderbetreuung widmen. Letzteres geht jetzt, da das  Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber die Gleichstellung von ehelicher und nichtehelicher Mutter vorgeschrieben hat.

Der Mann soll 2.300 Euro verdienen, wobei die berufsbedingten Aufwendungen schon berücksichtigt sind.

Alte Regelung, wobei die kleine Zahlenkorrektur vom 1. 7. 07 vernachlässigt sein soll: Für das Kind der Freundin zahlt der Ehemann 199 Euro, für die Freundin nur wenige Wochen- wird hier auch vernachlässigt- auf längere Sicht gesehen nichts. Für seine Frau und die 2 ehelichen Kinder zahlt er 1.026 Euro. Zusammen mit dem Kindergeld (308 Euro) und vielleicht einem kleinen Nebenverdienst kommt die Frau über die Runden.

Neue Regelung, die insbesondere dadurch bedingt ist, dass die minderjährigen Kinder Rang 1 einnehmen, die Kinder erziehende Mütter (nebst langjährigen Ehefrauen) Rang 2 –Änderung der Rangfolge:

Von den 2.300 wird der Kindesunterhalt von 3 mal 216 Euro abgezogen. Da bleiben 1.652 Euro. Der Mann behält 1.000,-- Euro. So bekommen die beiden Mütter den Rest von 652 Euro. Den müssen sie sich teilen (zumindest im Normalfall). Jede Mutter erhält danach 326 Euro. Mit 2 mal 216 Euro + 326 Euro = 758 Euro –nebst Kindergeld für 2 Kinder-, also insgesamt knapp 300 Euro weniger als früher, wird die Ehefrau die Kinder wohl relativ schnell in der Krippe oder im Ganztagskindergarten abliefern müssen und arbeiten gehen. Das gleiche gilt im Übrigen für die Freundin. Sie hat nur 542 Euro (326 + 216) und das Kindergeld von 154 Euro = 696 Euro zur Verfügung. Natürlich profitiert auch hier der Fiskus, was die Beträge auch hier noch weiter verringert. Der Vollständigkeit halber sei abschließend noch erwähnt, dass manche Frühkommentatoren nur von 900 Euro Selbstbehalt des Mannes ausgehen, wieder andere noch eine kleine Verschiebung der errechneten Unterhaltsbeträge zwischen Müttern und Kindern vornehmen wollen. Machte den Kohl auch nicht mehr fett. Rechtsanwalt Dr. Kriesten berät Sie auch hier.

Erwähnenswert ist noch, dass der bisherige Grundsatz: „Einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin“ aufgehoben wurde. Musste früher die Tätigkeit den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechen, so darf die Tätigkeit jetzt, nach Inkrafttreten vom Unterhaltsrechtsänderungsgesetz nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht unbillig sein. Auch hier Gummi. Aber sicher wird man jetzt –im Gegensatz zu früher- der Chefarztgattin die Tätigkeit einer Telefonistin, die sie vor der Ehe schon ausgeübt hatte, wieder zumuten können.

Auch sollte man wissen, dass sog. dynamische Kindesunterhaltstitel nicht umgeschrieben werden müssen. Die Umrechung selbst würde nach einem Rechenschema erfolgen, das den neuen Prozentsatz des jetzt maßgeblichen Mindestunterhalts bestimmt.

Zum Schluss noch eine Neuerung, die man kennen sollte: Wollten die Eheleute auf Nachehelichenunterhalt verzichten, so reichte bisher eine privatschriftliche Vereinbarung aus. Im Unterhaltsrechtsänderungsgesetz steht jetzt, dass eine solche Vereinbarung notarieller Beurkundung bedarf, wenn sie vor Rechtskraft der Scheidung getroffen wird. Neues erschwerendes Formerfordernis für die Parteien, für übereilt Handelnde aber vielleicht ganz nützlich. Unerfreuliche dabei jedenfalls: Soll diese Vereinbarung in einem Scheidungstermin getroffen werden –das geht auch-, muss ein zweiter Anwalt dabei sein. Hat man keine Prozesskostenhilfe bekommen oder solche mit Raten, verteuert sich das Scheidungsverfahren dadurch erheblich.

Nähere Informationen erteilt Ihnen gerne die Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Kriesten.

 


Null Euro für die Ex-Frau

titelte der Focus in seiner Ausgabe vom 28. 1. 08. Diese Überschrift bezog sich auf die Änderung „neues Unterhaltsrecht“. Die Aussage „Null Euro für die Ex-Frau“ bedarf jedoch sehr der Differenzierung, wie der Focus letztlich selbst erkennt.

Welche Überlegungen haben überhaupt zur Gesetzesänderung Unterhalt geführt?

Machen wir es uns an Fällen klar:

Die Eheleute trennten sich nach 5-jähriger Ehe, aus der ein Kind hervorgegangen war. Der  Mann wandte sich einer Neuen zu, die er zwar nicht heiratete, die von ihm aber 2 Kinder bekam. Die erste Frau erhielt Unterhalt für das Kind und für sich, weil sie ein Kind erzog. Nachdem dieses 8 Jahre alt geworden war, fand die Ex keine Arbeit, insbesondere keine –nach dem Ehestand- standesgemäße. Sie bekam weiterhin Unterhalt in voller Höhe und ging ihren Hobbies nach. Die neue Frau bekam nichts, weil dem Mann bei der Zahlungsverpflichtung gegenüber der alten Familie selbst kaum noch etwas blieb. Nur für die Kinder aus der neuen Verbindung musste er zahlen. Die Neue mit 2 kleinen Kindern, die der mütterlichen Fürsorge sehr bedurft hätten, musste arbeiten gehen, damit die Kinder vernachlässigen, oder musste sogar die öffentliche Hand um Unterstützung bitten. Dies sei Unrecht, hieß es, da müsse sich etwas ändern.

Der etwas andere Fall: Die Frau hatte, um zu heiraten und Kinder zu bekommen, ihre Ausbildung abgebrochen und sich nach der Heirat ganz der Familie gewidmet, die schließlich neben den Eltern aus 4 Kindern bestand. Der gut verdienende Mann verlässt die Frau. Das jüngste Kind ist über 3 Jahre alt. Die Großmutter könnte die Kinder betreuen, die Frau als Sekretärin arbeiten gehen. Der Mann heiratet seine neue Freundin nicht, es kommen auch keine Kinder. Die Neue ist jedoch anspruchsvoll; der Mann braucht deshalb viel Geld. „Null Euro für die Ex-Frau“ ist seine Devise und er klagt gegen diese mit dem Ziel, für sie nichts mehr zu bezahlen. Seine Begründung: Das jüngste Kind sei über 3 Jahre alt und das neues Unterhaltsrecht sehe dann keine Zahlung mehr vor. Diese Haltung sei auch Unrecht, hört man sagen.

Wie bringt man diese Fälle gesetzgeberisch unter einen Hut? Geht kaum, es sei denn, man hilft sich –wie der Gesetzgeber hier und oft- mit Gummiklauseln wie etwa Billigkeit, sog. Knochenerweichungsnormen.

Und was sagen die Praktiker nach so einem Gesetzeserguss?

Diejenigen, die an den ersten Fall denken, dass das neue Unterhaltsgesetz ein Durchbruch sei und endlich Gerechtigkeit schaffe. Klar, dass die erste Frau arbeiten gehen muss und die zweite Gemeinschaft die Entlastung braucht. Die, die an den zweiten Fall denken, sprechen von einem Gesetz, das die Institution von Ehe und Familie untergräbt. Und genau so kontrovers wird in der Eingangsliteratur zum neuen Unterhaltsrecht diskutiert. Manche sprechen davon, dass eine Unterhaltsrevolution zu Lasten der Frau kommen wird, andere davon, dass sich außer im sog. Mangelfall und bei klaren Unterhaltslastverschiebungen aufgrund der Änderung der Rangordnung kaum etwas ändern darf.

Für allzu ängstliche Frauen und zu euphorische Männer sei jedenfalls schon mal so viel gesagt: Änderungen für vergangene Titel sind grundsätzlich nur möglich, wenn die Grundlagen dafür schon vor der Gesetzesänderung vorhanden waren, nur nicht zum Tragen kamen, weil die damalige Gesetzeslage die heutige Rechtsfolge noch nicht vorsah, wenn sich eine wesentliche Änderung ergibt und wenn der Vertrauensschutz der Unterhaltsberechtigten nicht entgegensteht.

Hinzugefügt sei, dass die ersten Richtlinien dies bekräftigen: So heißt es in  „Süddeutsche Richtlinien“: (Ziff. 17): Die Neuregelung verlangt keineswegs einen abrupten, übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollzeiterwerbstätigkeit. Im Interesse vom Kindeswohl wird vielmehr auch künftig ein gestufter…Übergang möglich sein.

Noch schneidiger das Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Die nach Vollendung drittes Lebensjahr grundsätzlich einsetzende Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist hinsichtlich Art und Umfang an den Belangen des Kindes auszurichten. Stehen solche Belange einer Fremdbetreuung generell entgegen oder besteht eine kindgerechte Betreuungsmöglichkeit nicht, hat das Prinzip der Eigenverantwortung des betreuenden Elternteils für seinen Unterhalt zurückzustehen. Dieser Maßstab bestimmt auch die Verpflichtung zur Aufnahme einer Teilzeit- oder Vollzeittätigkeit. Bis zur Beendigung der Grundschulzeit kann eine Vollerwerbstätigkeit in der Regel nicht erwartet werden…Die Neuregelung verlangt also keineswegs einen abrupten, übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollzeiterwerbstätigkeit. Im Interesse des Kindeswohls wird vielmehr auch künftig ein gestufter…Übergang möglich sein. Private Betreuung, z. B. durch Bekannte oder Angehörige, muss grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden. Die Darlegungs- und Beweislast, keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit gefunden zu haben, hat grundsätzlich der Unterhaltsbegehrende, der sich darauf beruft. Es genügt jedoch zunächst der Vortrag, z. B. in der Gemeinde nachgefragt und eine Absage erhalten zu haben. Erst auf substanziiertes Bestreiten der in Anspruch genommenen Gegenpartei besteht ergänzende Vortragspflicht.

Rechtsanwalt Dr. Gotthard Kriesten berät sie im konkreten Fall gern weiter.


Noch ein Tipp zum Schluss:

Kriselt es in der Ehe und tragen Sie  den Gedanken, sich scheiden zu lassen, empfiehlt sich immer eine rechtzeitige anwaltliche Beratung. Wollen Sie den lästigen Gang zum Anwalt, die Zeitversäumnis, die Parkplatzsuche und das Warten im Vorzimmer vermeiden, können Sie gern auch auf telefonische Beratung zurückgreifen, und dies regional unabhängig. Sie rufen - wenn Sie sich an mich wenden wollen - einfach die Nummer 07141- 51048 an. Dies geht auch samstags und notfalls sonntags. Sie können dann Ihr Problem schildern.  Sie besprechen sich mit dem Anwalt und entscheiden, ob Sie ihn beauftragen wollen. Dieses Gespräch ist kostenlos.

Der Anwalt sagt Ihnen, welche Kosten im Falle der Beauftragung auf Sie zukämen. Fällt eine sogenannte Erstberatungsgebühr an, ist alles sehr günstig. Es können 25 Euro, höchstens ca. 200 Euro sein. Sind viele Beratungen erforderlich, ist also viel zu erledigen und viel zu veranlassen, ergibt sich der Betrag, den Ihnen der Anwalt mitteilt, aus der Gebührenordnung, da eine Gratisberatung rechtlich nicht zulässig ist. Sie entscheiden daraufhin, ob Sie ihn beauftragen wollen. Erst wenn Sie diese Entscheidung getroffen haben, berät Sie der Anwalt und dann erst fallen die Gebühren an.
 

Und noch was:

Ist man sich bei der Scheidung über alles einig, empfiehlt es sich, einen Scheidungsvertrag zu schließen. Das ist regelmäßig der kostengünstigste Weg. Der Anwalt berät Sie.

Eignet sich der Fall, kann man auch auf andere Weise viele Gebühren sparen. Man beschränkt den Scheidungsauftrag aufs Notwendigste und zahlt so nur das Minimum. Der Anwalt berät Sie.
 
Im Falle einer einverständlichen Scheidung, bei der praktisch lediglich die Formalien zu klären sind, kommen Sie hier zum Scheidungsantrag. Sie müssen lediglich zum Scheidungstermin beim Gericht persönlich erscheinen.  


-Home-


Impressum
Rechtsanwalt Dr.G.Kriesten
Wilhelm-Nagel-Str.18, 71642 Ludwigsburg
Tel.: 07161 78823
Fax: 07161 78819
E-Mail: Dr.G.Kriesten@t-online.de
(RA Kammer: Stuttgart)
Steuer-Nr. 63272/60609